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BSG, 31.01.1961 - 2 RU 100/59 |
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- BSG, 29.02.1956 - 10 RV 75/55
Auszug aus BSG, 31.01.1961 - 2 RU 100/59
Die Revision ist durch Zulassung statthaft (@ 162 Abs" 1 Nro 1 SGG); sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, somit zulässig:) Die Revision des Beklagten konnte nur dazu führen° daß das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen wurde" Bei einer zulässigen Revision hat das Revisionsgericht zunächst von Amts wegen zu prüfen" ob die Prozeßvoraussetzuhgen für das Klage- und Berufungsverfahren vorliegen (BSG 2, 225)" Zu den Prozeßvoraussetzungen für das Bérufungsverfahren gehört die Statthaftigkeit der Berufung° Diese hat das LSG im vorliegenden Falle zu Unrecht" bejahta ".ihm angefochtene Urteil des LSG (BSG 2, 225)" Die Kostenentscheidung beruht auf 5 193 SGG° .
- LSG Hessen, 04.02.1976 - L 3 U 810/74 Hingegen ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts - BSG - die Berufung bezüglich der vorläufigen Verletztenrente gemäß § 145 Nr. 3 SGG unzulässig, und zwar auch dann, wenn allein Streitgegenstand die Berechnung des JAV ist (vgl. BSG, Urt. v. 31.1.1961 - 2 RU 100/59 - in SozR Nr. 8 zu § 145 SGG; 29.4.1970 - 2 RU 204/68 - in Breith. 1970, 893; 11.10.1973 - 8/2 RU 196/72 -).